Gerichtsurteile im Bereich Markisen

Wer in einem Mietobjekt eine Markise anbringen möchte, hat leider oftmals das Problem, dass der Vermieter nicht damit einverstanden ist, da es eine bauliche Veränderung am Objekt ist. Dies ist nur nach Genehmigung des Vermieters erlaubt, der somit immer gefragt werden muss, ob eine Markise montiert werden darf. Allerdings gibt es Beispiele, in denen der Vermieter seine Ablehnung nicht durchsetzen kann.

Jeder Mieter hat ein Recht auf Sonnenschutz

Ein Mieter hatte geklagt, da er eine Markise als Sonnenschutz anbringen wollte und ein Sonnenschirm, durch die unterschiedlichen Sonnenstände nicht ausreichen würde. Er machte dem Vermieter das Angebot, dass er die Markise bei Auszug demontieren würde und auch bei der Auswahl der Markise auf die Wünsche des Vermieters eingehen wollte.
Der Vermieter lehnte alles ab und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.
Das Amtsgericht München gab dem Mieter recht, da ein Sonnenschirm die Beschattung nur kurzweilig gewährleisten würde, da die Mieter einen Südbalkon hatten und der Sonnenschirm nicht ausreicht. Außerdem, so das Gericht, sei eine Markise eine Aufwertung des Gebäudes und würde keine optische Beeinträchtigung bedeuten. Auch sei es nicht zumutbar mehrere Sonnenschirme, wie der Vermieter verlangte, auf einen Balkon zu stellen, auf dem der Platz schon begrenzt ist. (Amtsgericht München, Urteil vom 7.6.2013 – 411 C 4836/13)

Auch bei einem Wärmedämmverbundsystem hat der Mieter Anspruch auf eine Markise

Ein Mieter hatte bereits eine Markise angebracht, die während Sanierungsarbeiten demontiert wurde. Nachdem die Arbeiten abgeschlossen waren, wollte der Mieter eine neue Markise anbringen, die ihm aber untersagt wurde. Durch das Anbringen einer Markise würde das Wärmedämmverbundsystem beschädigt und somit wäre es nicht möglich, eine neue Markise anzubringen.
Daraufhin hatte der Mieter geklagt und Recht bekommen. Denn laut Amtsgericht Hamburg-Barmbek habe dieser wohl einen Anspruch auf das Anbringen einer Markise. Nur durch einen triftigen Grund hätte die Vermieterin die Erlaubnis untersagen können.
Dieser lag aber nicht vor und mit Hilfe von Zwischenkonsolen ist es durchaus möglich eine Markise anzubringen, ohne das Wärmedämmverbundsystem stark beschädigt worden wäre und somit ist der Wärmeverlust nur sehr gering, was der Vermieter in Kauf nehmen muss. (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 30.11.2011 – 820 C 79/11)

Wenn sich Eigentümer von einer Markise gestört fühlen

Auch hier gibt es ein Gerichtsurteil, das eine Markise keine Beeinträchtigung des Gesamteindruckes des Hauses darstellt und so die Markise nicht unbedingt demontiert werden muss. In diesem Fall hatte eine Eigentümerin eine Markise montiert, ohne vorher die übrigen Wohnungseigentümer zu fragen. Diese verlangten nun eine Demontage der Markise und die Eigentümer ließen das Gericht entscheiden. Da aber die Markise den Lichteinfall der übrigen Eigentümer nicht beeinträchtigte und auch der optische Gesamteindruck in keiner Weise beeinträchtigt war, entschied das Gericht, dass die Markise nicht demontiert werden muss. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1.6.1995 – 2Z BR 35/95)

Kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit

Doch auch im Bezug auf Versicherungsleistungen gibt es Gerichtsurteile, die die Versicherungen davon freisprechen, einen Schaden zu übernehmen. In einem Fall hatte ein Rentner bei seiner Wohngebäudeversicherung einen Markisenschaden gemeldet, der nach einem Sturm mit Windstärke 8 auftrat. Der Rentner hatte bei aufkommendem Sturm das Markisentuch nicht eingefahren und auf die Wetterfestigkeit einer modernen Markise vertraut. Der Sturm „Ewald“, der Anfang Mai 2007 mit Windstärke 8 übers Land zog beschädigte die Markise stark. Die Reparatur betrug 1785 Euro, die der Rentner nun von seiner Versicherung erstattet haben wollte und schaltet Mitte Oktober seinen Versicherungsmakler ein. Die Versicherung weigerte sich den Betrag zu erstatten, da eine Begutachtung nicht mehr möglich sei. Das Gericht entschied für die Versicherung, da einem 89-jährigen Mann klar sein müsste, dass er bei Windstärke 8 die Markise einholen müsse. Auch, dass er die Versicherung erst wesentlich später informiert habe, war ein Fehler, da so keine Begutachtung des Schadens mehr möglich war, auch nicht mit den beigefügten Lichtbildern. Aus diesem Grund wurde der Versicherung Recht gegeben, dass sie den Schaden nicht begleichen und der Rentner die Kosten alleine tragen muss. (Amtsgericht München, Urteil vom 14.1.2009 – 112 C 31663/08)

Fazit

Wie Sie sehen, haben Mieter große Chancen Markisen anzubringen, auch wenn der Vermieter nicht immer damit einverstanden ist. Allerdings müssen die Gegebenheiten beachten werden und nicht immer bekommt der Mieter das Recht eine Markise anzubringen.